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Na ja, ehrlich gesagt, so ganz einfach ist das Gesetz dann leider doch nicht geworden. Daher finden Sie nachstehend einfach erklärt, was das neue Gesetz für die meisten privaten Immobilienkäufer und Verkäufer bedeuten wird. Zuvor sei noch klargestellt, dass der weitläufige Begriff des Bestellerprinzips nicht mehr zutreffend ist. Die ursprüngliche Diskussion zu diesem Gesetz sah vor, dass der Auftraggeber die Maklerprovision tragen sollte. Also der Verkäufer, oder der Käufer, je nach dem, wer den Makler beauftragt hatte. Umgesetzt wurde dieser Vorschlag jedoch nicht. Richtig wäre nun eigentlich der Begriff „Teilungsprinzip“, denn so ist es tatsächlich eher zu verstehen.
Wie ist es bis zum 23.12.2020: Bisher war die Provision relativ frei verhandelbar und wurde oft durch den Verkäufer vorgegeben. In den meisten Fällen war der vorrangige Auftraggeber des Maklers der Verkäufer. Das hatte zur Folge, das häufig die volle Provision auf den Käufer abgewälzt wurde.
Was ändert sich also nun: Ab dem 23.12.2020 gilt für Einfamilienhäuser und Wohnungen, die durch einen Verbraucher (also einer privaten Person) erworben oder Verkauft werden, das grundliegend die Provision geteilt werden muss und zwar zu gleichen Teilen. Als Ausnahme gilt, dass der Auftraggeber auch alleine die ganze Provision tragen kann. Nicht mehr möglich ist, dass ein Verkäufer einen Makler beauftragt und der Käufer dann mehr zahlen muss, als der Verkäufer. Beispiele: Meistens beauftragt ein Verkäufer den Makler und es kann vereinbart werden:
Variante 1: 3,57 % Verkäufer / 3,57
% Käufer (50/50 Teilung) Variante 2: Verkäufer zahlt komplett / Käufer zahlt nichts
Nicht so häufig kommt es vor, dass der Käufer einen Makler mit der
Haussuche beauftragt.
Wichtig ist:
Noch eine Änderung. Die Textform des Maklervertrages:
Bisher war es möglich, Maklerverträge auch mündlich abzuschließen, was
durchaus gängig war. Dabei entstand die Provisionspflicht dadurch, dass die
Leistungen des Makler in Anspruch genommen wurden, oder auch etwas mündlich
vereinbart wurde und die Immobilie verkauft wurde. Das nannte sich
„schlüssiges Verhalten“.
Ändert sich dadurch etwas
für Sie?
Gilt das auch für Grundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte? Nein. Diese Verkäufe sind davon ausgenommen und es kann nach wie vor frei verhandelt werden. Der Gesetzgeber sieht nur bei Einfamilienhäusern und Wohnungen die Notwendigkeit des Schutzes der Vertragsparteien, weil hier meist ganz normale Privatpersonen an den Verträgen beteiligt sind.
Bundesweite Regelung Abgelöst werden unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern, die eine Art Ortsüblichkeit vorgaben. Die neue Regelung gilt für ganz Deutschland.
Und was ist mit Mieten? Ändert sich da etwas? Nein, bei Mietobjekten gilt nach wie vor das 2015 eingeführte Bestellerprinzip. Hier ist es wirklich so, dass der Auftraggeber den Makler bezahlt. Eine Wohnung, die durch einen Makler angeboten wird, muss daher immer provisionsfrei für den privaten Mieter sein.
Das war schon alles - aber mit großer Wirkung. Natürlich hat der Gesetzgeber es nicht ganz so einfach gemacht. Wir informieren Sie in jedem Fall ganz genau, ob Sie und Ihre Immobilie betroffen sind und was bei Ihnen zu beachten ist. Fragen Sie ruhig, wir sind gerne für Sie da.
In eigener Sache: Wir begrüßen das neue Gesetz, da wir eine Teilung der Kosten schon immer für die fairste Variante halten. Wir sind für Käufer und Verkäufer der direkte Ansprechpartner und versuchen beide Interessen bestmöglich zusammen zu bringen. Nur so kann der Verkauf und der Kauf für beide Seiten erfolgreich und ohne Übervorteilungen ablaufen. Das ist unser Ziel. Warum das auch bezüglich Grunderwerbsteuer, weiteren Gebühren und unserem Service für Sie fair ist, verraten wir Ihnen gerne. Sprechen Sie uns an.
Rechtshinweis:
Wer sich die genauen Details anschauen möchte,
findet die neuen gesetzlichen Regelungen in den Paragraphen §§ 656a, 656b,
656c, 656d im BGB. Benötigen Sie eine Rechtsberatung dazu oder haben Sie den
Eindruck bei einem Makler eine nicht korrekte Provisionsrechnung erhalten zu
haben, empfiehlt es sich immer einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
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